Untersuchungshaftanstalt Nr. 2, Witebsk. Bildquelle: wikimapia.org

Menschenrechte

In Belarus protestieren Menschenrechtsgruppen gegen die geplante Auslieferung von Nikolai Makhalichev an Russland, wo ihm Verfolgung wegen seines Glaubens droht

Autonomes Gebiet der Chanty-Mansen,   Belarus

Am 16. März 2020 richtete die Generalstaatsanwaltschaft Russlands ein Ersuchen um Auslieferung des russischen Staatsbürgers Nikolai Makhalichev (36), dem in seinem Heimatland falsche religiöse Ansichten vorgeworfen werden. Der Gläubige befindet sich seit mehr als einem Monat in der Untersuchungshaftanstalt Witebsk und kann bis zu 15 Jahre in ein russisches Gefängnis kommen. Internationale und belarussische Menschenrechtsaktivisten sind überzeugt, dass die Auslieferung an Russland und sogar die Unterbringung in einer Untersuchungshaftanstalt allein aufgrund religiöser Überzeugungen gegen belarussisches Recht verstoßen. "Nikolai Makhalichev hat keine international anerkannte Straftat begangen oder irgendetwas, das nach belarussischem Recht ein Verbrechen darstellt, und wird nur wegen der Ausübung seines Rechts auf Religionsfreiheit strafrechtlich verfolgt", so Amnesty International in seiner dringenden Erklärung. "Er sollte sofort und bedingungslos freigelassen werden."

Internationale und belarussische Menschenrechtsaktivisten sind überzeugt, dass die Auslieferung an Russland und sogar die Inhaftierung in einer Untersuchungshaftanstalt allein aufgrund religiöser Überzeugungen gegen belarussisches Recht verstoßen. "Nikolai Makhalichev hat keine international anerkannte Straftat oder andere Straftat begangen, die nach belarussischem Recht als Verbrechen eingestuft wird", so Amnesty International in einer dringenden Erklärung. "Er wird nur verfolgt, weil er sein Recht auf Religionsfreiheit ausübt, und muss sofort und bedingungslos aus der Haft entlassen werden."

"Die Auslieferung von Nikolai Machalichev verstößt sowohl gegen internationale Abkommen als auch gegen die nationale Gesetzgebung der Republik Belarus", erklärte die belarussische Menschenrechtsorganisation Human Constanta in einer Erklärung. Die Autoren der Veröffentlichung erklären, dass gemäß Artikel 17 des Gesetzes der Republik Belarus vom 4. Januar 2010 Nr. 105-Z "Über die Rechtsstellung ausländischer Staatsbürger und Staatenloser in der Republik Belarus" Ausländer nicht aus der Republik Belarus in einen fremden Staat ausgewiesen werden können, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund ihrer Rasse bedroht ist. Religion, Staatsbürgerschaft, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung.

Das Verfahren gegen Nikolai Makhalitschew wurde am 31. Januar 2019 in Urai (Autonomer Kreis der Chanty-Mansen) eingeleitet. Am 21. Februar 2020 wurde er von belarussischen Ordnungskräften in der Nähe der Grenze zu Russland festgenommen . Am 24. Februar wurde der Gläubige auf Beschluss des stellvertretenden Staatsanwalts des Bezirks Gorodok des Gebiets Witebsk, A.N. Zaikin, in die SIZO-2 der Direktion für innere Angelegenheiten des Exekutivkomitees des Gebiets Witebsk überstellt. Dort wartet er auf die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus über seine Auslieferung an Russland.

Neben Makhalichev werden im Autonomen Kreis der Chanty-Mansen weitere 22 Personen wegen ihres Glaubens an Jehova angeklagt. In dieser Region gab es Fälle von grausamster Behandlung von Gläubigen. Einige von ihnen wurden gefoltert und zwangsweise in eine psychiatrische Klinik eingewiesen.

Der Fall von Makhalichev in Urai

Chronologie

Angeklagte in dem Fall

Zusammenfassung des Falles

Region:
Autonomes Gebiet der Chanty-Mansen
Siedlung:
Urai
Woran besteht der Verdacht?:
Religionszugehörigkeit wird als "Organisation der Aktivitäten einer extremistischen Organisation" interpretiert (unter Bezugnahme auf ein Gerichtsurteil zur Auflösung der örtlichen Organisation der Zeugen Jehovas)
Aktenzeichen des Strafverfahrens:
12002711019033006
Eingeleitet:
31. Januar 2019
Aktueller Stand des Verfahrens:
Voruntersuchung
Untersuchend:
Ermittlungsdirektion des Ermittlungskomitees für den Autonomen Kreis der Chanten-Mansen
Artikel des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation:
282.2 (1), 282.3 (1)
Fallbeispiel