Der Fall Buglak in Partizansk

Fallbeispiel

Gegen die Ökonomin Irina Buglak wurde ein Strafverfahren wegen Organisation der Aktivitäten einer extremistischen Organisation eingeleitet. Sie wurde im Frühjahr 2019 nach Durchsuchungen festgenommen. Der Gläubige verbrachte sechs Monate in einer Haftanstalt, dann dreieinhalb Monate unter Hausarrest. Laut dem Gerichtsbeschluss zu Irinas Verhaftung “wurde die Person unmittelbar nach der Begehung des Verbrechens gefasst”. Der Ermittler des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation hielt das Beten und Diskutieren über die Bibel für ein “schweres Verbrechen”. Im Januar 2020 ging der Fall vor Gericht. Nach einem Jahr der Anhörungen wurde es an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben. Im Oktober 2021 begann ein neues Verfahren vor demselben Gericht. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Bewährungsstrafe von sechs Jahren und fünf Monaten. Im Juni 2023 verurteilte das Gericht sie zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.

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    Suchen Fall eingeleitet Art. 282 Abs. 2 Abs. 1 Vorübergehende Hafteinrichtung

    Der Ermittler der Ermittlungsabteilung der Stadt Partizansk der Ermittlungsdirektion des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation für die Region Primorje, I. A. Bochkarev, erlässt einen Durchsuchungsbefehl in der Wohnung von Irina Buglak und Nelly Tarasyuk. Die Durchsuchungen dauern etwa 5 Stunden, dann werden die Frauen zur Staatsanwaltschaft gebracht und von 16:00 bis 19:00 Uhr verhört. Es wurde ein Verfahren nach Artikel 282 Absatz 2 Teil 1 eingeleitet, Irina wurde in eine vorübergehende Haftanstalt gebracht.

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    Haftanstalt

    Das Stadtgericht Partizansk in der Region Primorje unter dem Vorsitz von Richterin M. Y. Sundyukova beschließt eine Fixierungsmaßnahme für Irina Buglak in Form einer Haft von 2 Monaten.

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    Suchen

    Der Richter des Stadtgerichts Partizansky, E. A. Schkljar, entscheidet über die Anerkennung von Durchsuchungen in den Wohnungen von Buglak und Tarasjuk. Die Vernehmung findet in Abwesenheit des Angeklagten statt.

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    Suchen Haftanstalt Verhör Gesundheitsrisiko
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    Haftanstalt

    Das Stadtgericht Partizansk, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter O. I. Balakhovskaya, verlängert die Haftdauer von Irina Buglak um 29 Tage.

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    Haftanstalt Berufungsgericht

    Die Richterin des Bezirksgerichts Primorje, A. N. Gorbatschowa, bestätigt die Entscheidung für eine vorbeugende Maßnahme und die Verlängerung der Haft von Buglak um 29 Tage.

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    Haftanstalt

    Das Stadtgericht Partizansk unter dem Vorsitz von Richterin M. Y. Sundyukova beschließt, die Haftdauer von Irina Buglak um weitere 2 Monate zu verlängern. Somit muss sie 153 Tage in der Untersuchungshaftanstalt verbringen.

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    Haftanstalt

    Der Vorsitzende Richter des Stadtgerichts Partizansky, E. A. Shklyar, entscheidet über die Verlängerung der Haftdauer um einen weiteren Monat.

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    Berufungsgericht Haftanstalt

    Der Rechtsanwalt legt Berufung gegen die Entscheidung des Stadtgerichts Partizansky vom 17.09.2019 ein.

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    Hausarrest

    Irina Buglak wurde unter Hausarrest aus der Untersuchungshaftanstalt entlassen. Sie verbrachte 181 Tage hinter Gittern.

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    Der Fall ging vor Gericht

    Das Strafverfahren gegen Irina Buglak unter der Nummer 1-46/2020 wird dem Stadtgericht Partizansky der Region Primorje vorgelegt. Der Fall wird an Richterin Galina Prikazchikova überwiesen.

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    Anerkennungsvereinbarung

    Vorläufige Anhörung. Irina Buglak ist aus dem Hausarrest entlassen worden. Sie wurde gebeten, eine Erklärung zu unterschreiben, den Ort nicht zu verlassen.

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    Anhörung vor einem erstinstanzlichen Gericht

    Die Hauptverhandlung im Fall Irina Buglak beginnt vor dem Stadtgericht Partizansky. Der Staatsanwalt verliest die Anklageschrift.

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    Anhörung vor einem erstinstanzlichen Gericht

    3 Zeugen der Anklage werden vernommen. Das Gericht gibt 2 der 3 Anträge des Angeklagten statt.

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    Anhörung vor einem erstinstanzlichen Gericht

    In der mündlichen Verhandlung werden 9 Zeugen vernommen. Iryna Buglak bittet darum, dass einige nicht-religiöse Materialien, die den persönlichen Namen Gottes enthalten, in die Akte aufgenommen werden. Der Angeklagte weist darauf hin, dass der Name Gottes in der synodalen Übersetzung der Bibel zu finden ist, dass er Menschen auf der ganzen Welt bekannt ist und dass er nicht verboten ist.

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    Anhörung vor einem erstinstanzlichen Gericht

    Der Staatsanwalt legt eine religiöse Untersuchung mit Sachverständigenkommentaren zur Aufnahme in die Verfahrensakte vor. Er beantragt auch die erzwungene Anwesenheit von 10 Zeugen, die nicht zur Anhörung erschienen sind.

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    Anhörung vor einem erstinstanzlichen Gericht

    4 Zeugen der Anklage werden vernommen.

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    Anhörung vor einem erstinstanzlichen Gericht

    Aufgrund der Abwesenheit von Zeugen gibt der Staatsanwalt die in der Anklageschrift aufgeführten Beweise in dem Fall bekannt (Materialien des ORM und religiöse Expertise).

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    Anhörung vor einem erstinstanzlichen Gericht

    Die Bekanntgabe von Materialien religiöser Expertise geht weiter. Der Staatsanwalt beantragt die Vorladung des Sachverständigen M. B. Serdyuk und die Vernehmung per Videokonferenz. 4 Zeugen der Anklage werden vernommen. Dabei wird die Staatsanwältin durch eine Assistentin von E. V. Goncharova ersetzt. Der Angeklagte lehnt sie ab, das Gericht lehnt sie ab.

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    Anhörung vor einem erstinstanzlichen Gericht

    Aufgrund der Abwesenheit von Zeugen gibt die Staatsanwaltschaft weiterhin die Akten bekannt. Das Gericht beginnt, sich Videos des Gottesdienstes anzusehen.

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    Anhörung vor einem erstinstanzlichen Gericht

    Das Gericht schaut sich weiterhin das Video des Gottesdienstes an. Die Vernehmung eines weiteren Angeklagten (der zum Zeitpunkt der Anhörung kein Zeuge Jehovas ist) beginnt. Das Protokoll der Inspektion des Unfallortes wird bekannt gegeben. Die nächste Anhörung ist für den 27. März 2020 angesetzt.

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    Anhörung vor einem erstinstanzlichen Gericht

    Iryna Buglak beantragt, die Gerichtsverhandlung aufgrund der epidemiologischen Lage auf mindestens den 11. April 2020 zu verschieben.

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    Anhörung vor einem erstinstanzlichen Gericht

    Das Gericht befragt den Sachverständigen M. Serdjuk, der die Schlussfolgerung der gerichtsmedizinischen Religionsuntersuchung erstellt hat.

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    Anhörung vor einem erstinstanzlichen Gericht
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    Anhörung vor einem erstinstanzlichen Gericht

    Dieses Dokument bestätigt, dass die LRO in Partizansk durch die Entscheidung des Obersten Gerichts der Russischen Föderation vom 20.04.2017 nicht liquidiert wurde. Sie stellte ihre Tätigkeit 2015 auf Initiative der Gründer ein.

    Nach Prüfung des Antrags der Verteidigung, den Text der Stellungnahme Nr. 10/202 der UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen in die Akte aufzunehmen, lehnt das Gericht es ab, ihm in allen seinen Teilen stattzugeben.

    Die Videoaufzeichnung der Durchsuchung, die am 19. April 2019 in der Wohnung von Nelly Tarasyuk stattfand, beginnt.

    Die nächsten Treffen sind für den 30. Juni, den 2., 6. und 7. Juli 2020 geplant.

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    Anhörung vor einem erstinstanzlichen Gericht

    Das Gericht beginnt mit dem Studium der materiellen Beweise - Veröffentlichungen, Ausschnitte daraus, persönliche Notizen, die bei einer Durchsuchung während eines gestörten Gottesdienstes beschlagnahmt wurden.

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    Anhörung vor einem erstinstanzlichen Gericht

    Die Untersuchung der materiellen Beweise geht weiter. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Prüfung von Veröffentlichungen und persönlichen Unterlagen, die bei den Durchsuchungen beschlagnahmt wurden. Buglak erhebt Einspruch, weil diese Dokumente nicht als materielle Beweise anerkannt wurden und unter Verstoß gegen das Gesetz einem Religionswissenschaftler übergeben wurden. Trotzdem gibt der Richter dem Antrag der Staatsanwaltschaft statt.

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    Anhörung vor einem erstinstanzlichen Gericht

    Das Gericht hat die Prüfung der materiellen Beweise abgeschlossen. Die Vernehmung von zwei Zeugen fand nicht statt, weil sie nicht erschienen waren. Die nächsten Gerichtsverhandlungen sind für den 20. und 21. August 2020 angesetzt.

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    Anhörung vor einem erstinstanzlichen Gericht

    Im Fall von Irina Buglak findet vor dem Stadtgericht Partizansky in der Region Primorje eine Gerichtsverhandlung statt.

    Der Staatsanwalt beantragt die Vorladung des Ermittlers I. A. Bochkarev (er war von Anfang an für den Fall Buglak zuständig) und des Sachverständigen M. B. Serdyuk sowie die Vorladung eines weiteren Ermittlers aus dem Untersuchungsteam, das den Fall Irina untersucht hat. Die Verteidigung erhob Einspruch, da die erneut geladenen Personen die Fragen der Staatsanwaltschaft bereits beantwortet hatten. Das Gericht gibt dem Antrag statt.

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    Anhörung vor einem erstinstanzlichen Gericht

    Das Gericht vernimmt die Ermittler, die an den Durchsuchungen am 19. April 2019 beteiligt waren, darunter auch die von Irina Buglak. Bei der Vernehmung stellt sich heraus, dass das Gericht das Durchsuchungsprotokoll, nach dessen Inhalt der Staatsanwalt dem Ermittler Fragen stellen wollte, noch nicht geprüft hat.

    Das nächste Treffen ist für den 18. September geplant. Es wird erwartet, dass der Ermittler I.A. Bochkarev und der Experte M.B. Serdyuk erneut verhört werden.

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    Anhörung vor einem erstinstanzlichen Gericht

    Das Gericht liest die schriftlichen Unterlagen des Falles vor, einschließlich der Merkmale des Angeklagten, unter denen es kein einziges negatives gibt. Insbesondere schrieben die Nachbarn: "Wir kennen sie nur auf der positiven Seite. Sie trinkt keinen Alkohol, sie ist ein sympathischer Mensch, sie lehnt nie die Haushaltswünsche ihrer Nachbarn ab. Er behandelt Nachbarn im Rentenalter mit Respekt, wenn möglich, hilft ihnen bei der Lösung alltäglicher Probleme. Irina Buglak ist absolut konfliktfrei, man hat sie noch nie in Streitereien gesehen. Irina ist von Natur aus freundlich, beteiligt sich immer an internen Aufräumarbeiten ... Sie hat ein gutes, freundliches Verhältnis in ihrer Familie, sie ist eine liebevolle Mutter und Ehefrau."

    Der Gläubige reicht eine Petition für die Aufnahme der Resolution des Ministerkomitees des Europarats im Zusammenhang mit der Nichtbefolgung der Entscheidung Russlands im Fall der Zeugen Jehovas in Moskau gegen Russland ein. Daraufhin stellt der Staatsanwalt einen Antrag auf Vertagung der Hauptverhandlung, um sich zu dem Antrag zu äußern.

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    Anhörung vor einem erstinstanzlichen Gericht Fall an Staatsanwaltschaft zurückverwiesen

    Die Richterin des Stadtgerichts Partizanski, Galina Prikaztschikowa, weigert sich, dem Antrag auf Beisetzung der Resolution des Ministerkomitees des Europarats stattzugeben. Daraufhin stellte Irina Buglak einen Antrag, den Fall an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben. Der Richter gibt dem Antrag statt.

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    Berufungsgericht

    Das Bezirksgericht Primorje gibt der Berufung des Staatsanwalts gegen die Entscheidung des Stadtgerichts Partizansky vom 30.11.2020 nicht statt. Der Fall Irina Buglak wird an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben.

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    Kassationshof

    Das Kassationsgericht gibt dem Kassationsantrag der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Stadtgerichts Partizansky vom 30.11.2020 statt, den Fall an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben. Der Strafprozess gegen Irina Buglak wird dem Stadtgericht Partizansky zur Verhandlung vorgelegt.

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    Anhörung vor einem erstinstanzlichen Gericht

    In der Vorverhandlung forderte die Verteidigung Richterin Maria Sundyukova heraus – sie war es, die 2019 entschied, Irina Buglak zu verhaften.

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    Wiederaufnahme des Verfahrens (erstinstanzliches Gericht)

    Eine Wiederaufnahme des Verfahrens beginnt. Daria Didur wurde zur Richterin ernannt. Am ersten Tag hört das Gericht die Anklage und die Haltung dazu, danach werden zwei Zeugen vernommen.

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    Wiederaufnahme des Verfahrens (erstinstanzliches Gericht)

    Der Gläubige beantragt die Verweigerung der Dienste eines Anwalts wegen mangelnden Einkommens. Das Gericht lehnt ab und bestellt einen Anwalt auf Kosten des Bundeshaushalts.

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    Anhörung vor einem erstinstanzlichen Gericht Wiederaufnahme des Verfahrens (erstinstanzliches Gericht) Verhör

    Vernehmung eines Zeugen. Der stellvertretende Staatsanwalt stellt provokante Fragen: "Wissen Sie, dass diejenigen, die an Jehova glauben, verpflichtet sind, mit den Behörden zusammenzuarbeiten?"; Weißt du, dass es zu Jehovas Grundsätzen gehört, die Wahrheit zu sagen?" Der Zeuge Jehovas beruft sich hauptsächlich auf Artikel 51 der Verfassung der Russischen Föderation.

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    Anhörung vor einem erstinstanzlichen Gericht Wiederaufnahme des Verfahrens (erstinstanzliches Gericht) Verhör

    Eine 10-köpfige Selbsthilfegruppe versammelt sich auf dem Flur des Gerichts.

    Befragt werden Zeugen der Anklage, die den Angeklagten persönlich kennen. Einer von ihnen besuchte bis 2017 die Gottesdienste der Zeugen Jehovas. Einige ihrer Aussagen vor Gericht stimmen nicht mit der Aussage überein, die sie während des Verhörs gemacht hat.

    Der zweite Zeuge teilt die religiösen Überzeugungen des Angeklagten nicht. Er charakterisiert Irina als eine freundliche Person. Der Zeuge sagt, dass Irina mit seiner Frau in ihrer Wohnung kommuniziert habe. Die Zeugin versichert, dass Irina die Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung nicht untergraben hat, nicht zum Abbruch der familiären Beziehungen ermutigt und sich nicht negativ über Menschen geäußert hat, auch nicht über solche, die keine Zeugen Jehovas sind.

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    Anhörung vor einem erstinstanzlichen Gericht Wiederaufnahme des Verfahrens (erstinstanzliches Gericht) Verhör

    Zwei weitere Zeugen werden vernommen. Der stellvertretende Staatsanwalt stellt wieder provokante Fragen: "Könnten Sie jemals die Religion der Zeugen Jehovas verraten, Jehova abschwören und nicht darüber sprechen?"; Hast du den Glauben verraten? Worauf stützt sich Ihre Meinung? Auf welche Postulate?"

    Beide Zeugen berufen sich auf Artikel 51 der Verfassung der Russischen Föderation, der es ihnen erlaubt, nicht gegen sich selbst und ihre Angehörigen auszusagen.

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    Anhörung vor einem erstinstanzlichen Gericht Wiederaufnahme des Verfahrens (erstinstanzliches Gericht) Verhör

    37 Menschen kommen, um Irina Buglak zu unterstützen.

    In drei Sitzungen am 12. und 14. Juli setzt das Gericht die Befragung von Zeugen fort. Einer von ihnen war Zeuge bei der Durchsuchung von Buglaks Haus. Die Zeugin kann ihre Unterschrift im Protokoll nicht genau bestätigen. Die Verteidigung weist darauf hin, dass ganze Absätze der Texte der Zeugenaussagen Wort für Wort übereinstimmen und die gleichen Fehler enthalten. Trotzdem weigert sich der Richter schriftlich, die Handschrift des Zeugen zu prüfen.

    Eine andere Zeugin gibt an, dass der Ermittler während des Verhörs, das bis in den Morgen dauerte, Druck auf sie ausübte und sie aufforderte, das Protokoll mit dem Wortlaut zu unterschreiben, den er hinzufügte.

    Auf die Frage von Irina Buglak antworten die Zeugen, dass der Gläubige sie nicht gezwungen habe, über die Bibel zu sprechen. Sie geben auch an, dass sie von Buglak keine negativen Äußerungen über Vertreter anderer Religionen oder Propaganda religiöser Überlegenheit gehört hätten. Auch die Tatsachen der Untergrabung der Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung durch den Gläubigen sind ihnen nicht bekannt. Einer der Zeugen beschreibt Irina als eine freundliche und aufrichtige Person.

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    Anhörung vor einem erstinstanzlichen Gericht Wiederaufnahme des Verfahrens (erstinstanzliches Gericht) Verhör

    Nur zwei Zuhörer dürfen den Saal betreten, 28 Personen bleiben auf dem Flur, die gekommen sind, um Irina Buglak zu unterstützen.

    Ein Zeuge wird vernommen. Auf die Frage, ob sie über die religiöse Ausrichtung der Zeugen Jehovas Bescheid wisse, antwortet die Zeugin, sie könne nichts Schlechtes über Irina sagen, nur Gutes, dass sie eine gute Freundin sei.

    Auf die Frage des Anwalts, ob sie das Protokoll gelesen habe, bevor sie unterschrieben habe, antwortet die Zeugin: "Wie kann ich es lesen, ich verstehe die Handschrift eines anderen nicht ... Es ist so viel geschrieben, ich habe noch nicht so viel gesagt."

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    Anhörung vor einem erstinstanzlichen Gericht Wiederaufnahme des Verfahrens (erstinstanzliches Gericht) Verhör

    Zeugen werden vernommen. Die eine beruft sich auf Artikel 51 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation, die andere erklärt dem Gericht, unter welchen Umständen sie den Angeklagten kennengelernt hat. Vor etwa 7-8 Jahren sei eine Frau zu ihr gekommen, habe ihre religiöse Literatur zurückgelassen und sie zu Zusammenkünften eingeladen, zu denen die Zeugin jedoch nicht gegangen sei. Auf die Frage des Staatsanwalts, ob die Zeugin feststellen könne, welche der beiden Frauen Irina Buglak sei, lautet die Antwort verneinend.

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    Anhörung vor einem erstinstanzlichen Gericht Wiederaufnahme des Verfahrens (erstinstanzliches Gericht) Verhör

    Es wird ein Zeuge der Anklage vernommen, der sich auf Artikel 51 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation beruft und alle Fragen in der Sache beantwortet.

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    Anhörung vor einem erstinstanzlichen Gericht Wiederaufnahme des Verfahrens (erstinstanzliches Gericht)

    Die Fallmaterialien werden derzeit geprüft.

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    Anhörung vor einem erstinstanzlichen Gericht Wiederaufnahme des Verfahrens (erstinstanzliches Gericht)

    Eine Anhörung außerhalb des Geländes findet in der Wohnung eines der Zeugen statt. Sie bestätigt ihre Aussage teilweise. Ihr zufolge wurde in der Zeugenaussage "viel hinzugefügt, und das Protokoll wurde in einem Zustand vor dem Schlaganfall unterschrieben. Der Ermittler fügte hinzu und sagte: "Lesen, abonnieren"... Nun, ich habe es natürlich unterschrieben."

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    Staatsanwalt beantragte Bestrafung

    Der Staatsanwalt beantragt für Irina Buglak eine Bewährungsstrafe von 6 Jahren und 5 Monaten mit dem Entzug des Rechts auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Leitung und Teilnahme an der Arbeit religiöser und öffentlicher Organisationen für einen Zeitraum von 6 Jahren und einer Probezeit von 4 Jahren.

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    Schlussbemerkung Im Gerichtssaal

    Irina Buglak hat das letzte Wort: "Ich habe kein Verbrechen begangen, sondern nur mein verfassungsmäßiges Recht ausgeübt, an Gott zu glauben."

    Das Gericht zieht sich zur Urteilsverkündung in den Beratungsraum zurück.

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    Anhörung vor einem erstinstanzlichen Gericht

    Anstatt das Urteil zu verkünden, beschließt der Richter, die gerichtlichen Ermittlungen wieder aufzunehmen. An der Anhörung nehmen 30 Personen teil.

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    Art. 282 Abs. 2 Abs. 1 Art. 282 Abs. 2 Satz erster Instanz Bewährungsstrafe
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