Der Fall der Syrykh in Kaltan
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Der Ermittler der Abteilung für innere Angelegenheiten der Ermittlungsabteilung der Stadt Osinniki der Ermittlungsdirektion des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation für das Gebiet Kemerowo, Kilin W.N., leitet ein Strafverfahren gegen Witalij Syrych ein und erhebt Anklage gegen ihn wegen der Begehung eines Verbrechens gemäß Teil 2 des Artikels 282.2 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation. In der Untersuchung heißt es: "Witalij Jurich hat ein vorsätzliches Verbrechen gegen die Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung und der Staatssicherheit begangen, nämlich ... organisierte die Aktivitäten einer religiösen Organisation und nahm an ihren Aktivitäten teil."
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Das Haus von Witalij Syrych, einem Einwohner der Stadt Kaltan, Region Kemerowo, wird durchsucht. Elektronische Geräte werden dem Gläubigen abgenommen. Nach der Durchsuchung wird er festgenommen und zum Verhör in das Ermittlungskomitee gebracht.
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Witalij Syrykh wird beschuldigt, ein Verbrechen gemäß Teil 2 des Artikels 282.2 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation begangen zu haben.
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Der Richter des Bezirksgerichts Kaltan des Gebiets Kemerowo, Jewgeni Wanjuschin, entscheidet über die Wahl Syrychs als Maßnahme der Zurückhaltung in Form von Hausarrest. Dem Gläubigen ist es verboten, die Wohnräume zu verlassen, mit den Teilnehmern an einem Strafverfahren sowie mit anderen Personen ohne die Erlaubnis des Ermittlers Tyschtschenko zu kommunizieren, das Internet und andere Kommunikationsmittel zu nutzen.
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Der Richter des Bezirksgerichts Kemerowo B. W. Korschunow gibt der Berufung von Witali Syrych gegen die Maßnahme der Fixierung statt und entlässt ihn auf eigenen Wunsch aus dem Hausarrest.
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S. S. Tyschtschenko, leitender Ermittler der Abteilung für innere Angelegenheiten der Ermittlungsabteilung der Stadt Osinniki des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation für das Gebiet Kemerowo, erlässt die Entscheidung über die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Syrychs, da es bei seinen Handlungen "keine Anzeichen für ein Verbrechen nach Artikel 282.2 Teil 2 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation gibt", was durch das Material des Strafverfahrens und die Schlussfolgerungen religiöser und sprachlicher Untersuchungen bestätigt wird."
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S. A. Mursak, leitender Ermittler der Abteilung für innere Angelegenheiten der Ermittlungsabteilung der Stadt Osinniki des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation für das Gebiet Kemerowo, bringt Witali Syrych als Angeklagten nach Artikel 282.2 Teil 1 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation (Organisation der Aktivitäten einer extremistischen Organisation). Dem Urteil zufolge nahm der Gläubige "als Organisator an den Aktivitäten der religiösen Organisation der LRO der Zeugen Jehovas in der Stadt Kaltan teil".